RS Vwgh 1994/12/20 92/05/0262

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.1994
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134 Abs3 idF 1987/028;
BauO Wr §60 Abs1 litd idF 1976/018;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/11/16 93/05/0170 5

Stammrechtssatz

Weder dem § 134 Abs 3 Wr BauO idF 1987/028 noch dem § 60 Abs 1 lit d Wr BauO idF 1976/018 sind Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, daß die Bestimmungen über die Versagung der Bewilligung für den Abbruch von Gebäuden vor Festsetzung der Schutzzone "dem Schutz der Nachbarn dienen" und diesen daher im Verfahren über die Erteilung der Abbruchbewilligung in dieser Hinsicht ein Mitspracherecht zusteht.

Schlagworte

Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992050262.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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