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L3 FinanzrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz B-VG Art91 B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität Wr VergnügungssteuerG 1987 §19Leitsatz
Präjudizialität einer, eine nicht trennbare Einheit bildenden Bestimmung; Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer landesrechtlichen, finanzstrafrechtlichen Norm mangels gerichtlicher Zuständigkeit bei aufgrund der vorgesehenen Strafhöhe in den Kernbereich der Strafgerichtsbarkeit fallenden Delikten; Verletzung des GleichheitsrechtesRechtssatz
Die Absätze 1 bis 3 von §19 Wr VergnügungssteuerG 1987 bilden - von dem in der Beschwerdesache heranzuziehenden Abs1 her gesehen - anscheinend eine nicht trennbare Einheit (vgl. hiezu Punkt IV des Erk. G6/89 sowie - zur vergleichbaren Regelung im Wiener AnzeigenabgabeG 1983 - Punkt V/2 des Erk. G314/89 und den Beschluß G28,29/89 vom 5. Dezember 1989), sodaß §19 Wr VergnügungssteuerG 1987 zur Gänze präjudiziell ist.
§19 Wr VergnügungssteuerG 1987, LGBl. für Wien Nr. 43, war verfassungswidrig.
Der Gerichtshof bleibt auf dem Standpunkt, den er in seiner bisherigen Rechtsprechung (G 6/89 ua. vom 27.9.1989, G314/89 ua. vom 1.3.1990 sowie G32/90 vom 18.6.1990) eingenommen hat. §19 Wr VergnügungssteuerG 1987 (Bestrafung von Abgabenverkürzungen bis zum Dreißigfachen des Verkürzungsbetrages) verstößt sowohl gegen die aus Art91 B-VG abzuleitenden Grundsätze als auch gegen das auch den Gesetzgeber bindende Gleichheitsgebot.
(Anlaßfall: Aufhebung des angefochtenen Bescheides mit E v 28.09.90, B221/90.)
Schlagworte
Strafgerichtsbarkeit (Kernbereich), Gerichtsbarkeit Trennung von der Verwaltung, Finanzstrafrecht, Strafbemessung, Zuständigkeit der Gerichte, VergnügungssteuerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:G126.1990Dokumentnummer
JFR_10099072_90G00126_01