RS Vfgh 1990/9/28 G126/90

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Veröffentlicht am 28.09.1990
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Index

L3 Finanzrecht
L3703 Lustbarkeitsabgabe, Vergnügungssteuer

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz B-VG Art91 B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität Wr VergnügungssteuerG 1987 §19

Leitsatz

Präjudizialität einer, eine nicht trennbare Einheit bildenden Bestimmung; Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer landesrechtlichen, finanzstrafrechtlichen Norm mangels gerichtlicher Zuständigkeit bei aufgrund der vorgesehenen Strafhöhe in den Kernbereich der Strafgerichtsbarkeit fallenden Delikten; Verletzung des Gleichheitsrechtes

Rechtssatz

Die Absätze 1 bis 3 von §19 Wr VergnügungssteuerG 1987 bilden - von dem in der Beschwerdesache heranzuziehenden Abs1 her gesehen - anscheinend eine nicht trennbare Einheit (vgl. hiezu Punkt IV des Erk. G6/89 sowie - zur vergleichbaren Regelung im Wiener AnzeigenabgabeG 1983 - Punkt V/2 des Erk. G314/89 und den Beschluß G28,29/89 vom 5. Dezember 1989), sodaß §19 Wr VergnügungssteuerG 1987 zur Gänze präjudiziell ist.

§19 Wr VergnügungssteuerG 1987, LGBl. für Wien Nr. 43, war verfassungswidrig.

Der Gerichtshof bleibt auf dem Standpunkt, den er in seiner bisherigen Rechtsprechung (G 6/89 ua. vom 27.9.1989, G314/89 ua. vom 1.3.1990 sowie G32/90 vom 18.6.1990) eingenommen hat. §19 Wr VergnügungssteuerG 1987 (Bestrafung von Abgabenverkürzungen bis zum Dreißigfachen des Verkürzungsbetrages) verstößt sowohl gegen die aus Art91 B-VG abzuleitenden Grundsätze als auch gegen das auch den Gesetzgeber bindende Gleichheitsgebot.

(Anlaßfall: Aufhebung des angefochtenen Bescheides mit E v 28.09.90, B221/90.)

Entscheidungstexte

Schlagworte

Strafgerichtsbarkeit (Kernbereich), Gerichtsbarkeit Trennung von der Verwaltung, Finanzstrafrecht, Strafbemessung, Zuständigkeit der Gerichte, Vergnügungssteuer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:G126.1990

Dokumentnummer

JFR_10099072_90G00126_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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