RS Vwgh 1994/12/20 92/07/0118

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.1994
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs1;
FlVfGG §10;
FlVfLG Tir 1978 §17 Abs3;
FlVfLG Tir 1978 §17 Abs4;
FlVfLG Tir 1978 §17 Abs5;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/07/0119

Rechtssatz

§ 17 Abs 4 Tir FlVfLG 1978 und § 17 Abs 5 Satz 2 lit a legcit schließen es aus, den Verhandlungsgegenstand der als erforderlich erkennbaren gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen als rechtlich trennbar iSd zweiten Satzes des § 59 Abs 1 AVG anzusehen. Dagegen spricht auch nicht § 17 Abs 3 Tir FlVfLG 1978. Diese Vorschrift regelt die Frage der Grundaufbringung für den Fall, daß die Erweiterung oder Errichtung einer gemeinsamen Anlage erst nach der Übernahme der Abfindungsgrundstücke notwendig wird. Insoweit das Gesetz damit eine Ergänzung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen oder Anlagen selbst voraussetzt, ist diese Ergänzung an das nachträgliche Hervorkommen ihrer Notwendigkeit geknüpft. Das nachträgliche Hervorkommen der Notwendigkeit weiterer Maßnahmen und Anlagen aber stellt eine Änderung des Sachverhaltes dar, angesichts deren die Rechtskraft des (ersten) Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen einer Abänderung oder Ergänzung dieses Planes durch einen weiteren Bescheid rechtlich weder vor noch nach der Übernahme der Abfindungsgrundstücke entgegenstehen kann. Diese Auffassung widerspricht auch nicht dem Grundsatz des stufenförmigen Aufbaues eines Zusammenlegungsverfahrens.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992070118.X07

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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