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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AVG §59 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/07/0119Rechtssatz
§ 17 Abs 4 Tir FlVfLG 1978 und § 17 Abs 5 Satz 2 lit a legcit schließen es aus, den Verhandlungsgegenstand der als erforderlich erkennbaren gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen als rechtlich trennbar iSd zweiten Satzes des § 59 Abs 1 AVG anzusehen. Dagegen spricht auch nicht § 17 Abs 3 Tir FlVfLG 1978. Diese Vorschrift regelt die Frage der Grundaufbringung für den Fall, daß die Erweiterung oder Errichtung einer gemeinsamen Anlage erst nach der Übernahme der Abfindungsgrundstücke notwendig wird. Insoweit das Gesetz damit eine Ergänzung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen oder Anlagen selbst voraussetzt, ist diese Ergänzung an das nachträgliche Hervorkommen ihrer Notwendigkeit geknüpft. Das nachträgliche Hervorkommen der Notwendigkeit weiterer Maßnahmen und Anlagen aber stellt eine Änderung des Sachverhaltes dar, angesichts deren die Rechtskraft des (ersten) Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen einer Abänderung oder Ergänzung dieses Planes durch einen weiteren Bescheid rechtlich weder vor noch nach der Übernahme der Abfindungsgrundstücke entgegenstehen kann. Diese Auffassung widerspricht auch nicht dem Grundsatz des stufenförmigen Aufbaues eines Zusammenlegungsverfahrens.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992070118.X07Im RIS seit
11.07.2001