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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
In Genehmigungsbescheiden bzw Bewilligungsbescheiden enthaltene Auflagen sind als bedingte Polizeibehelfe, die im Falle der Inanspruchnahme der Genehmigung bzw Bewilligung zu unbedingten Aufträgen werden, anzusehen. Dies gilt in gleicher Weise für mit gesondertem Bescheid in Ergänzung zu aufrechten Genehmigungsbescheiden bzw Bewilligungsbescheiden nachträglich erteilte Auflagen. Der Befolgung eines solchen unbedingten Polizeibefehls kann nicht mit Argumenten, wie sie allenfalls während der Dauer des zur schließlichen Erlassung des Polizeibefehls führenden Verwaltungsverfahrens beachtlich gewesen wären (Hinweis E 22.1.1982, 81/04/0056), mit Erfolg entgegen getreten werden.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992040276.X06Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
24.07.2013