RS Vwgh 1994/12/20 92/04/0276

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Veröffentlicht am 20.12.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §59 Abs1;
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §79 Abs1 idF 1988/399;
VwRallg;

Rechtssatz

In Genehmigungsbescheiden bzw Bewilligungsbescheiden enthaltene Auflagen sind als bedingte Polizeibehelfe, die im Falle der Inanspruchnahme der Genehmigung bzw Bewilligung zu unbedingten Aufträgen werden, anzusehen. Dies gilt in gleicher Weise für mit gesondertem Bescheid in Ergänzung zu aufrechten Genehmigungsbescheiden bzw Bewilligungsbescheiden nachträglich erteilte Auflagen. Der Befolgung eines solchen unbedingten Polizeibefehls kann nicht mit Argumenten, wie sie allenfalls während der Dauer des zur schließlichen Erlassung des Polizeibefehls führenden Verwaltungsverfahrens beachtlich gewesen wären (Hinweis E 22.1.1982, 81/04/0056), mit Erfolg entgegen getreten werden.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992040276.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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