RS Vwgh 1994/12/20 92/05/0210

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.1994
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Index

L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §2 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/09/20 92/05/0132 1 (hier: eine gewisse Auffälligkeit bzw optische Wahrnehmbarkeit des in einem Fußgängerstreifen bzw auf einem Platz aufgestellten Verkaufswagens allein führt noch nicht zwingend zu einer Entwertung des Stadtbildes. Diese entscheidungswesentliche Konsequenz bzw die Beeinträchtigung der Charakteristik und des Ordnungsprinzips des betreffenden Platzes, auf dem der Verkaufswagen abgestellt werden soll, ist im Sachverständigengutachten eingehend darzustellen).

Stammrechtssatz

Im Zuge des behördlichen Verfahrens betreffend eine beantragte Gebrauchserlaubnis nach dem Wr GebrauchsabgabeG ist festzustellen, ob dieser Gesichtspunkte des Stadtbildes entgegenstünden. Diese Feststellung ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige. Dem Sachverständigen obliegt es hierbei, aufgrund seines Fachwissens ein Urteil (Gutachten) abzugeben. Aufgrund des Sachverständigengutachtens hat sodann die Behörde als erwiesen anzunehmen, ob die beantragte Gebrauchserlaubnis eine diesbezügliche Wirkung entfaltet, oder ob dies nicht der Fall ist. Äußerungen, die nur unüberprüfbare Behauptungen enthalten und nicht die Erwägungen aufzeigen, aufgrund derer der Sachverständige zu seinem Gutachten gelangt ist, können nicht als taugliches Gutachten eines Sachverständigen angesehen werden (Hinweis E 21.2.1984, 05/0900/80).

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild Landschaftsbild

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992050210.X01

Im RIS seit

08.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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