RS Vwgh 1994/12/20 94/14/0133

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Veröffentlicht am 20.12.1994
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §1 Abs1 Z1;
UStG 1972 §16 Abs1 Z1;
UStG 1972 §21 Abs1;

Rechtssatz

Hat der Steuerpflichtige seine Leistungen gegenüber seinen Vertragspartnern während eines längeren, von vornherein festgelegten Zeitraumes zu erbringen, so ist davon auszugehen, daß die Leistungen anteilsmäßig in allen Voranmeldungszeiträumen erbracht werden, die innerhalb des vereinbarten Zeitraumes liegen. Ähnlich wie bei einem Mietvertrag ist daher in jedem Voranmeldungszeitraum jener Teil des Entgelts aus einem Vertrag zu versteuern, der auf diesen Zeitraum entfällt, und zwar unabhängig davon, ob der Vertragspartner von seinen Rechten in diesem Zeitraum auch Gebrauch gemacht hat oder nicht. Sollten nachträglich Änderungen der Dauer des Vertrages oder des Entgeltes erfolgen oder der Steuerpflichtige für abgegebene Garantien durch Rückzahlung von Entgelten tatsächlich einstehen müssen, wäre diesen Umständen durch Berichtigung gemäß § 16 Abs 1 Z 1 UStG 1972 Rechnung zu tragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994140133.X06

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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