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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die den Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren treffende Mitwirkungspflicht (Hinweis Hauer/Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens4, 844) enthebt die Behörde nicht ihrer aus dem Grundsatz der Amtswegigkeit erfließenden Pflicht, zunächst selbst - soweit sie es vermag - für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen. Eine "Außerstreitstellung" dergestalt, daß die Behörde aufgrund eines bestimmten Parteienvorbringens zweckdienliche Ermittlungen überhaupt unterlassen könnte, ist dem Verwaltungsstrafverfahren fremd.
Schlagworte
Beweismittel Indizienbeweise indirekter BeweisSachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtBegründungspflicht Manuduktionspflicht MitwirkungspflichtBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992040276.X08Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
24.07.2013