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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §198;Rechtssatz
Sache eines Berufungsverfahrens nach § 198 und § 289 BAO iVm § 21 Abs 1 und § 21 Abs 4 UStG 1972 ist die Veranlagung zur Umsatzsteuer für die Kalenderjahre des Streitzeitraumes, also die Festsetzung der Abgabe (Steuer oder Überschuß). Die vom Abgabepflichtigen hinsichtlich einzelner an ihn erbrachter Leistungen iSd § 12 UStG 1972 abgezogenen Vorsteuern bilden lediglich ein Element der Abgabenfestsetzung, das für sich allein nicht in Rechtskraft erwachsen kann. Die Abgabenbehörde zweiter Instanz ist daher berechtigt, den Bescheid erster Instanz auch hinsichtlich der Vorsteuern in jeder Richtung abzuändern, ohne hiezu einer entsprechenden Erklärung des Berufungswerbers zu bedürfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994140133.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
29.05.2009