RS Vwgh 1994/12/20 92/04/0276

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Veröffentlicht am 20.12.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs3;
VStG §51e Abs1;
VStG §51e Abs3;
VStG §51f Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Liegt ein ausdrücklicher Verzicht der Partei auf eine mündliche Verhandlung iSd § 51e Abs 3 VStG nicht vor, so kann der Umstand, daß die anberaumte Verhandlung wegen Krankheit des Parteienvertreters deshalb nicht verschoben werden konnte, weil eine neuerliche Terminkoordination innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist mit dem Sachverständigen nicht mehr möglich war, weshalb vereinbart wurde, daß das in der Verhandlung aufgenommene Gutachten des Sachverständigen dem Besch im Rahmen eines Parteiengehöres zur Kenntnis gebracht werde, nicht als genügender Beweis für den in § 51e Abs 3 VStG geforderten "AUSDRÜCKLICHEN" Verzicht gewertet werden. Die belangte Behörde war daher nicht berechtigt, nach § 51f Abs 2 VStG vorzugehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992040276.X10

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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