RS Vwgh 1994/12/20 94/08/0204

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Veröffentlicht am 20.12.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ASVG §229 Abs1 Z2 lita;
ASVG §502 Abs4;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
GSVG 1938 §223 Abs1 litd;

Rechtssatz

In Ansehung einer Tätigkeit, die den Verkauf und die Warenübernahme, die Warensortierung, die Kundenbedienung und die Geschäftsreinigung in einem Galanteriewarenbetrieb umfaßt, kann zumindest nicht von vornherein ausgeschlossen werden, daß eine Tätigkeit iSd § 223 Abs 1 lit d GSVG 1938 zumindest überwiegend verrichtet wurde. Es steht nämlich keineswegs fest, daß die Verkaufstätigkeit in einem Galanteriewarengeschäft (dabei handelt es sich im wesentlichen um den Handel mit modischem Zubehör zur Kleidung) keine "kaufmännische Signatur trägt" und gegenüber nichtkaufmännischen Tätigkeiten (wie etwa Verpackung und Sortieren von Waren) nicht überwiegt. Ob die Verkaufstätigkeit bzw die Kundenbedienung die Höhe kaufmännischer Dienste iSd Lehre und Rechtsprechung zum GSVG erreicht hat (vgl zum Überwiegen der Tätigkeit KERBER, Die gewerbliche Sozialversicherung, 345; zum Begriff der kaufmännischen Hilfsdienste aaO, 352 bzw zur Verkaufstätigkeit das Stichwort "Verkäufer" aaO im Berufsverzeichnis, Seite 875), ist von der Behörde durch Befragung zu Umfang und Art der verrichteten Tätigkeit zu klären.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Parteienvernehmung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994080204.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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