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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1973 §367 Z26 idF 1988/399;Rechtssatz
Wird in einem Straferkenntnis die Übertretung des § 367 Z 26 GewO 1973 unter Bezugnahme auf die in einem Genehmigungsbescheid, der die Erteilung einer Betriebsbewilligung nach § 78 Abs 2 GewO 1973 vorbehalten hatte, enthaltenen Auflagen vorgeworfen, so verstößt dies dann gegen das Gebot der erforderlichen Konkretisierung des Spruches iSd § 44a Z 2 VStG, wenn diese Auflagen des Genehmigungsbescheides zum Tatzeitpunkt bereits durch (gleichlautende) Auflagen des Betriebsbewilligungsbescheides ersetzt waren (Hinweis E 24.11.1992, 90/04/0350).
Schlagworte
Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch Divergenzen Spruch BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992040276.X09Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
24.07.2013