RS Vwgh 1994/12/20 94/05/0132

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.1994
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
L82259 Garagen Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134a;
BauO Wr §79 Abs6;
BauRallg;
GaragenG Wr 1957 §36 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Soll in einem Kellergeschoß eine "Mittelgarage mit 5 PKW-Stellplätzen" errichtet werden, so wird der zwingenden Vorschrift des § 36 Abs 1 Wr GaragenG entsprochen, sodaß die geplante Zufahrt zu der diese Pflichtstellplätze enthaltenden Garage in dem gärtnerisch auszugestaltenden Bereich der Liegenschaft iSd § 79 Abs 6 Wr BauO zulässig ist und daher sogar oberirdisch angelegt werden dürfte. Die Behörde ist nach keiner baurechtlichen Vorschrift zur Prüfung der Frage verhalten, ob der Bauwerber die ihm vorgeschriebenen Pflichtstellplätze nicht anders bzw an anderen Orten hätte errichten können, sondern hat davon auszugehen, daß die Errichtung der Tiefgarage im Kellergeschoß des Wohnhauses grundsätzlich zulässig ist. Die geplante Zufahrt zu der in diesem Bereich zulässigen Garage ist aber iSd § 79 Abs 6 Wr BauO "unbedingt erforderlich" und daher zulässig, zumal es auf die unbedingte Erforderlichkeit der ZUFAHRT und nicht darauf ankommt, ob die GARAGE nicht auch an einer anderen Stelle der Liegenschaft errichtet werden darf. Die Zufahrt wird auch nicht dadurch unzulässig, daß sie teilweise überdacht ist, wobei diese Überdachung der Garagenabfahrt dem Schutz des Anrainers vor Immissionen dient.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Baurecht Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994050132.X01

Im RIS seit

20.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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