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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Soll in einem Kellergeschoß eine "Mittelgarage mit 5 PKW-Stellplätzen" errichtet werden, so wird der zwingenden Vorschrift des § 36 Abs 1 Wr GaragenG entsprochen, sodaß die geplante Zufahrt zu der diese Pflichtstellplätze enthaltenden Garage in dem gärtnerisch auszugestaltenden Bereich der Liegenschaft iSd § 79 Abs 6 Wr BauO zulässig ist und daher sogar oberirdisch angelegt werden dürfte. Die Behörde ist nach keiner baurechtlichen Vorschrift zur Prüfung der Frage verhalten, ob der Bauwerber die ihm vorgeschriebenen Pflichtstellplätze nicht anders bzw an anderen Orten hätte errichten können, sondern hat davon auszugehen, daß die Errichtung der Tiefgarage im Kellergeschoß des Wohnhauses grundsätzlich zulässig ist. Die geplante Zufahrt zu der in diesem Bereich zulässigen Garage ist aber iSd § 79 Abs 6 Wr BauO "unbedingt erforderlich" und daher zulässig, zumal es auf die unbedingte Erforderlichkeit der ZUFAHRT und nicht darauf ankommt, ob die GARAGE nicht auch an einer anderen Stelle der Liegenschaft errichtet werden darf. Die Zufahrt wird auch nicht dadurch unzulässig, daß sie teilweise überdacht ist, wobei diese Überdachung der Garagenabfahrt dem Schutz des Anrainers vor Immissionen dient.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Baurecht Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994050132.X01Im RIS seit
20.06.2001