RS Vwgh 1994/12/20 94/04/0220

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.1994
beobachten
merken

Index

21/03 GesmbH-Recht
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §39 Abs2 Z1;
GewO 1994 §9 Abs1;
GmbHG §18 Abs1;
GmbHG §18 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/06/28 93/04/0246 2 (hier: Rechtslage nach § 39 Abs 2 Z 1 GewO 1994)

Stammrechtssatz

Ein gemäß § 18 Abs 3 GmbHG auf Grund des Gesellschaftsvertrages zur Vertretung der Gesellschaft gemeinsam mit einem Geschäftsführer bestellter Prokurist ist zwar organschaftlicher Vertreter der GmbH und es richtet sich seine Vertretungsmacht ausschließlich nach den Vorschriften über die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer, daran ändert aber nichts, daß auch ein solcher "Organprokurist" seine diesbezügliche Vertretungsbefugnis nicht wie der Geschäftsführer unmittelbar aus dem Gesetz ableitet, sondern aus dem Gesellschaftsvertrag. Ein derart in die organschaftliche Vertretung eingebundener Prokurist ist daher kein zur gesetzlichen Vertretung berufenes Organ iSd § 39 Abs 2 Z 1 GewO 1973 idF BGBl 1993/029 und kann daher nicht auf Grund dieser Vorschrift gewerberechtlicher Geschäftsführer sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994040220.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten