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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §56;Rechtssatz
Daß die in einem nach der NÖ BauO 1976 im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Entfernungsauftrag betreffend eine Werbetafel festgesetzte Leistungsfrist im Zeitpunkt der Erlassung des aufsichtsbehördlichen Bescheides bereits abgelaufen war, bewirkt nicht dessen Rechtswidrigkeit, weil der Entfernungsauftrag im Falle der Nichtbefolgung auch nach dem letzten Tag dieser Frist rechtswirksam bleibt, sofern der diesbezügliche Bescheid in der Folge nicht behoben wird, sodaß nach Ablauf dieser Frist nicht etwa von einer Unmöglichkeit der Leistung und sohin von einer Unzulässigkeit der Vollstreckung iSd § 10 Abs 2 Z 1 VVG die Rede sein kann.
Schlagworte
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenMaßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994050162.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
29.10.2012