Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GebG 1957 §14 TP6 Abs1;Rechtssatz
Die Stempelgebühr pro Beschwerdeausfertigung ist gem § 14 TP 6 Abs 1 GebG auch dann nur in einfacher Höhe zu entrichten, wenn die Beschwerde aus mehreren Bogen besteht.
Schlagworte
Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1989140075.X04Im RIS seit
20.11.2000