RS Vwgh 1994/12/20 89/14/0075

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Veröffentlicht am 20.12.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §14 TP6 Abs1;
VwGG §48 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Die Stempelgebühr pro Beschwerdeausfertigung ist gem § 14 TP 6 Abs 1 GebG auch dann nur in einfacher Höhe zu entrichten, wenn die Beschwerde aus mehreren Bogen besteht.

Schlagworte

Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1989140075.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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