RS Vwgh 1994/12/20 94/14/0135

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Veröffentlicht am 20.12.1994
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001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §10 Abs2 Z1 idF 1982/570;
EStG 1972 §10 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Gesetzgeber stellt mit dem Merkmal Betriebsgegenstand kumulativ auf die Gegenstandsbestimmung UND das tatsächliche Verhalten ab. Es scheint dem Gesetzgeber nicht zusinnbar, er habe bei Gewährung einer begünstigten Ausnahme wie der iSd § 10 Abs 2 Z 1 letzter Satz EStG 1972 idF 1982/570 nur auf ein allenfalls bloß beliebiges Geschehen abstellen wollen, das von keiner den Betriebsgegenstand vorherbestimmenden Planungsabsicht umfaßt ist. Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung findet diese Absicht ihren Ausdruck aber in dem im Gesellschaftsvertrag bestimmten Unternehmensgegenstand.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994140135.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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