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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Rechtssatz
Hat die Berufungsbehörde der Berufung INHALTLICH nicht voll entsprochen, so ist der Berufungsbescheid mit einer Bescheidbeschwerde zu bekämpfen. Eine diesbezügliche Säumnisbeschwerde ist gem § 33 Abs 1 VwGG als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen (Hinweis B 30.5.1984, 84/02/0157).
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein Inhalt der Säumnisbeschwerde Säumnisbeschwerde Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994080147.X01Im RIS seit
27.02.2002