RS Vwgh 1994/12/20 94/04/0172

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Veröffentlicht am 20.12.1994
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §13 Abs3;
GewO 1994 §87 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Die Gewerbebehörde hat nur zu prüfen, ob ein Beschluß des Konkursgerichtes betreffend die Eröffnung des Konkurses vorliegt (Hinweis E 29.5.1990, 89/04/0131)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994040172.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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