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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/04/26 93/05/0298 5Stammrechtssatz
Soll eine Tiefgarage unterhalb einer gärtnerisch auszugestaltenden Fläche ausgeführt werden, so wird ein Nachbar dadurch in keinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt, weil dies nur im Fall von Hochbauten in Frage kommt (Hinweis Geuder-Hauer, Wiener Bauvorschriften, S 557).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete BaurechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994050132.X02Im RIS seit
20.06.2001