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66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
ApKG §5 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/08/0054 E 20. Mai 1987 RS 1Stammrechtssatz
Die Bfrin ist wegen ihrer pharmazeutischen Tätigkeit in der Apotheke deren Kommanditistin sie ist, gem § 5 Abs 1 ApKG Mitglied der Apothekerkammer in der Abteilung der selbständigen Apotheker; als solche unterliegt sie als freiberuflich selbstständig Erwerbstätige der Versicherungspflicht nach dem FSVG. Der zufolge § 3 FSVG anzuwendende § 25 GSVG sieht ein fiktives Herausrechnen der auf die persönliche pharmazeutische Arbeitsleistung entfallenden Einkommenskomponente aus dem Einkommen, das durch die die Kammermitgliedschaft und damit die Versicherungspflicht auslösende, selbstständige freiberufliche Erwerbstätigkeit erzielt wird (Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut Einkommensteuerbescheid, der auch die Einkünfte als Kommanditistin erfasst), nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991080127.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
21.02.2011