RS Vwgh 1994/12/20 91/08/0127

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Veröffentlicht am 20.12.1994
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Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApKG §5 Abs1;
FSVG §2 Abs1 Z3;
GSVG 1978 §25 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/08/0054 E 20. Mai 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Die Bfrin ist wegen ihrer pharmazeutischen Tätigkeit in der Apotheke deren Kommanditistin sie ist, gem § 5 Abs 1 ApKG Mitglied der Apothekerkammer in der Abteilung der selbständigen Apotheker; als solche unterliegt sie als freiberuflich selbstständig Erwerbstätige der Versicherungspflicht nach dem FSVG. Der zufolge § 3 FSVG anzuwendende § 25 GSVG sieht ein fiktives Herausrechnen der auf die persönliche pharmazeutische Arbeitsleistung entfallenden Einkommenskomponente aus dem Einkommen, das durch die die Kammermitgliedschaft und damit die Versicherungspflicht auslösende, selbstständige freiberufliche Erwerbstätigkeit erzielt wird (Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut Einkommensteuerbescheid, der auch die Einkünfte als Kommanditistin erfasst), nicht vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991080127.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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