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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §45 Abs3;Rechtssatz
Ist einem Vorstellungswerber im Berufungsverfahren ein Gutachten nicht zur Kenntnis gebracht worden, ist ihm das Gutachten jedoch anläßlich der Vorstellungserhebung vorgelegen, ist er darauf eingegangen und hat die Vorstellungsbehörde seine gegen das Gutachten gerichteten Argumente behandelt, so ist der der Gemeindebehörde unterlaufene Verfahrensfehler saniert (Hinweis E 19.6.1986, 86/06/0015).
Schlagworte
Parteiengehör SachverständigengutachtenGutachten Parteiengehör ParteieneinwendungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992050280.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
31.03.2015