RS Vwgh 1994/12/20 89/14/0036

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Veröffentlicht am 20.12.1994
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §4 Abs4;
KStG 1966 §7;
KStG 1966 §8;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 89/14/0037 E 20. Dezember 1994

Rechtssatz

Einem als Betriebsausgabe geltend gemachten Aufwand kann nicht deswegen die steuerliche Anerkennung versagt werden, weil anderenfalls das Betriebsergebnis nicht den Vorstellungen der Abgabenbehörde entspricht. Es ist als bekannt vorauszusetzen, daß es auch Verlustgeschäfte gibt, die insbesondere in der Anlaufphase eines Unternehmens nicht ungewöhnlich sind. Im konkreten Fall kommt hinzu, daß es sich um sogenannte "Ostgeschäfte" handelte, bei denen unter dem Begriff "Provisionen" oft erhebliche Kosten in Kauf genommen werden, um Geschäftsbeziehungen aufzubauen. Die aus solchen Geschäftsbeziehungen erwarteten Gewinne können sich oft erst Jahre später einstellen oder auch gänzlich ausbleiben. Das Inkaufnehmen von Verlusten gehört zum Unternehmerwagnis. Diese Überlegungen sind auch iZm dem Entschluß des Gesellschafter-Geschäftsführers der beschwerdeführenden GmbH angebracht, eine verhältnismäßig gut besoldete nichtselbständige Erwerbstätigkeit aufzugeben und in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft selbst als Unternehmer tätig werden zu wollen. Daß solche Entscheidungen oft zu "Durststrecken" und wirtschaftlichen Engpässen führen, ist nichts Ungewöhnliches. Selbst ein völliges Scheitern derartiger Aktivitäten kommt im Wirtschaftsleben immer wieder vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1989140036.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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