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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §10 Abs1;Rechtssatz
Erst wenn dem Arbeitslosen keine seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechende Beschäftigung zugewiesen werden kann, ist ihm eine mit einer Nachschulung verbundene Beschäftigung zuzuweisen. Weigert sich der Arbeitslose in der Folge, eine solche Beschäftigung in objektiver Kenntnis des Inhalts der erforderlichen Nachschulung oder Umschulung und der Zumutbarkeit und Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme anzunehmen, liegt eine ungerechtfertigte Weigerung vor, die den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld nach sich zieht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993080134.X06Im RIS seit
18.10.2001