RS Vwgh 1994/12/20 93/08/0134

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Veröffentlicht am 20.12.1994
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs1;

Rechtssatz

Erst wenn dem Arbeitslosen keine seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechende Beschäftigung zugewiesen werden kann, ist ihm eine mit einer Nachschulung verbundene Beschäftigung zuzuweisen. Weigert sich der Arbeitslose in der Folge, eine solche Beschäftigung in objektiver Kenntnis des Inhalts der erforderlichen Nachschulung oder Umschulung und der Zumutbarkeit und Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme anzunehmen, liegt eine ungerechtfertigte Weigerung vor, die den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld nach sich zieht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993080134.X06

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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