RS Vwgh 1994/12/20 94/08/0133

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Veröffentlicht am 20.12.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §500;
ASVG §502 Abs4;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;

Rechtssatz

Aus dem Umstand allein, daß sich der Versicherte im Hinblick auf die politische Lage entschlossen hat, "Verwandte in Palästina zu besuchen" (ein nach herkömmlichem Verständnis vorübergehendes Ereignis), ist ein Schluß darauf, daß die Rückkehr nach dem 12.3.1938 bereits ungewiß geworden sei, noch nicht zulässig. Daraus kann nur der Schluß gezogen werden, daß der Versicherte erst nach diesem Verwandtenbesuch wieder nach Wien zurückkehren wollte. Wäre diese Rückkehr - was von der Behörde zu klären ist - erst nach dem 12.3.1938 in Aussicht genommen, so liegt eine "verhinderte Rückkehr" vor (Hinweis E 27.10.1983, 3497/80; hier:

die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes in Wien spricht gegen die Aufgabe der Rückkehrabsicht nach Österreich zu einem noch vor dem 12.3.1938 gelegenen Zeitpunkt).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994080133.X03

Im RIS seit

13.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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