RS Vwgh 1994/12/20 92/07/0118

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.1994
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §59 Abs1;
FlVfGG §10;
FlVfLG Tir 1978 §17 Abs4;
FlVfLG Tir 1978 §17 Abs5;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/07/0119

Rechtssatz

Die durch den zweiten Satz der Bestimmung des § 59 Abs 1 AVG unter dem Zweckmäßigkeitsgebot eröffnete Möglichkeit eines gesonderten Abspruches über einzelne Punkte der Verhandlung nach Maßgabe ihrer Spruchreife setzt voraus, daß der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten überhaupt zuläßt. Eine solche Trennbarkeit des Verhandlungsgegenstandes muß aber nicht nur sachlich-technisch, sondern auch rechtlich vorliegen. Fordert aber § 17 Abs 4 Tir FlVfLG 1978 die Erstellung eines generellen Projektes über DIE gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (unter Verwendung dieser Begriffe in der sprachlichen Mehrzahl) und ordnet § 17 Abs 5 Satz 2 lit a legcit ferner an, daß der Bescheid einen Lageplan mit der generellen Darstellung der im Zusammenlegungsverfahren zum Ausbau vorgesehenen Anlagen und zur Ausführung gelangenden Maßnahmen (wiederum in sprachlicher Mehrzahl mit in Klammer gesetzten, sprachlich ebenso in der Mehrzahl angeführten Beispielen) zu enthalten hat, dann schließen diese Formulierungen es aus, den Verhandlungsgegenstand der als erforderlich erkennbaren gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen als rechtlich trennbar iSd zweiten Satzes des § 59 Abs 1 AVG anzusehen.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992070118.X06

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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