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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §34 Abs1;Rechtssatz
Der Pauschbetrag von ÖS 1.500,-- pro Monat gemäß § 34 Abs 8 EStG 1988 soll Unterbringungskosten oder höhere Fahrtkosten abdecken. Er dient nicht dazu, die Entrichtung des Schulgeldes zu decken. In der Entrichtung des Schulgeldes kann daher ein berücksichtigungsfähiger Aufwand gemäß § 34 Abs 1 EStG 1988 erblickt werden. Die Berücksichtigung kann aber nicht im Rahmen des § 34 Abs 6 EStG 1988 erfolgen (Hinweis:
Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Einkommensteuergesetz 1988, Textziffer 28 und 32 zu § 34).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994140087.X01Im RIS seit
20.11.2000