RS Vwgh 1994/12/20 94/14/0087

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Veröffentlicht am 20.12.1994
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §34 Abs1;
EStG 1988 §34 Abs6;
EStG 1988 §34 Abs8;

Rechtssatz

Der Pauschbetrag von ÖS 1.500,-- pro Monat gemäß § 34 Abs 8 EStG 1988 soll Unterbringungskosten oder höhere Fahrtkosten abdecken. Er dient nicht dazu, die Entrichtung des Schulgeldes zu decken. In der Entrichtung des Schulgeldes kann daher ein berücksichtigungsfähiger Aufwand gemäß § 34 Abs 1 EStG 1988 erblickt werden. Die Berücksichtigung kann aber nicht im Rahmen des § 34 Abs 6 EStG 1988 erfolgen (Hinweis:

Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Einkommensteuergesetz 1988, Textziffer 28 und 32 zu § 34).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994140087.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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