RS Vwgh 1994/12/20 89/14/0036

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Veröffentlicht am 20.12.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §167 Abs2;
BAO §184 Abs1;
B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §36 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 89/14/0037 E 20. Dezember 1994

Rechtssatz

Eine Säumnisbeschwerde darf nicht Anlaß dafür sein, bewußt gegen die amtswegige Ermittlungspflicht zu verstoßen. Ist ein Ermittlungsergebnis noch ausständig, von dem sich die Abgabenbehörde eine Klärung des maßgebenden Sachverhaltes erwartet, so berechtigt eine Säumnisbeschwerde allein nicht dazu, das Beweisverfahren zu Lasten des Abgabepflichtigen durch eine Schätzung zu ersetzen. Erforderlichenfalls bietet § 36 Abs 2 VwGG die Möglichkeit zur Fristerstreckung für die Nachholung des versäumten Bescheides.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1989140036.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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