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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §245 Abs2;Rechtssatz
Daß der Gesetzgeber von aus ihrer Sicht verantwortungsvoller Antragstellung der Partei gemäß § 284 BAO ausgeht und nicht von leichtfertiger, darf im Hinblick auf das Sachlichkeitsgebot, das dem Gleichheitssatz innewohnt, angenommen werden. Verantwortungsvolle Antragstellung auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird aber in Fällen des § 245 Abs 2 BAO oft erst nach Kenntnis der Erledigung des Antrages auf Ergänzung der Bescheidbegründung möglich sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994140133.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
29.05.2009