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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §21 Abs1;Rechtssatz
Aus dem Gebot wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 21 Abs 1 BAO) ist schon deshalb für die Auslegung des Begriffes Betriebsgegenstand iSd § 10 Abs 2 Z 1 letzter Satz EStG 1972 idF 1982/570 nichts zu gewinnen, weil die Maßgeblichkeit sowohl des gesellschaftsvertraglichen oder statutarischen Gegenstandes als auch die tatsächliche Geschäftsführung dem Gebot der Beachtung des wahren wirtschaftlichen Gehaltes und nicht der äußeren Erscheinungsform des Sachverhaltes gerecht wird, bringt doch der beabsichtigte Betriebsgegenstand die Zielrichtung der Tätigkeit zum Ausdruck und stellt daher neben der tatsächlichen Geschäftsführung in dem für die Besteuerung entscheidenden Zeitraum einen gewichtigen Hinweis auf die Ausschließlichkeit gewerblicher Vermietung dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994140135.X02Im RIS seit
11.07.2001