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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs3;Rechtssatz
Die Nichtgewährung von Parteigehör durch die belangte Behörde stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel, der gemäß § 42 Abs 2 Z 3 VwGG zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führt, dar, wenn der Beschwerdeführer diesen Mangel ausdrücklich in der Beschwerde aufzeigt und vorbringt, daß er bei Gewährung des Parteiengehörs die Unrichtigkeit der Sachverhaltsannahmen der belangte Behörde hätte nachweisen können.
Schlagworte
Parteiengehör Allgemein Parteiengehör Erhebungen ErmittlungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994040110.X01Im RIS seit
27.11.2000