RS Vwgh 1994/12/20 89/14/0075

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Veröffentlicht am 20.12.1994
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §2 Abs3 Z6;
EStG 1972 §28;

Rechtssatz

Werden mehrere Wohnungen, die sich alle in demselben Gebäude befinden, von einem Vermieter an EINE Person vermietet, so spricht dies an sich schon für eine Vermögensnutzung, die als Einheit aufzufassen ist (Hinweis E 28.10.1992, 88/13/0006). Bei derartigen Vereinbarungen ist es nämlich naheliegend, daß unterschiedliche, die Nutzung beeinflussende Faktoren, wie unterschiedliche Wertigkeit, Eignung, Ausmaß etc, wechselseitig in die Waagschale geworfen werden und so GEMEINSAM bei der Willensbildung der vertragschließenden Parteien berücksichtigt werden. Ist eine Wohnung für einen Vertragsteil zu besonders günstigen Bedingungen vermietet, so kann dieser Vorteil bei Vermietung einer anderen Wohnung unter denselben Vertragsparteien ausgeglichen werden. Im konkreten Fall spricht für eine einheitliche Beurteilung der Vermietung aller Eigentumswohnungen durch den Steuerpflichtigen - die betreffenden Wohnungen befinden sich in einem Appartementhotel - überdies, daß drei von der Abgabenbehörde als Einkunftsquellen anerkannte Eigentumswohnungen dieses Steuerpflichtigen der Unterbringung jenes Personals dienen, das für den Betrieb des Appartementhotels und damit auch für die Vermietung zweier weiterer Wohnungen dieses Steuerpflichtigen erforderlich ist (der Mieter aller fünf Wohnungen ist ein Verein, zu dem sich die Appartementeigentümer zusammengeschlossen haben, um die Vermietung der Appartements zu organisieren). Ein derartiger wirtschaftlicher Zusammenhang der Vermietung einzelner baulich zusammengehöriger Eigentumswohnungen an denselben Mieter führt dazu, daß die Vermietung steuerlich als Einheit zu beurteilen ist und zur Gänze entweder eine Einkunftsquelle oder Liebhaberei darstellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1989140075.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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