RS Vwgh 1994/12/20 89/14/0149

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Veröffentlicht am 20.12.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BAO §93 Abs3 lita;
VwGG §63 Abs1;

Beachte

Siehe jedoch: 91/04/0032 E 10. September 1991 RS 1; 92/04/0278 E 25. Mai 1993 RS 1; 92/04/0253 E 30. März 1993 RS 2;

Rechtssatz

Die Aufhebung eines Bescheides hat zur Folge, daß er seine normativen, das heißt seine rechtsgestaltenden oder rechtsfeststellenden Wirkungen verliert. Das bedeutet aber nicht, daß auf seine Begründungselemente nicht mehr Bezug genommen werden dürfte. Ebenso wie es zulässig ist, zur Begründung eines Bescheides auf Schrifttum zu verweisen, dem von vornherein kein normativer Charakter zukommt, ist es auch zulässig, den Begründungsteil von Bescheiden heranzuziehen, die nicht mehr dem Rechtsbestand angehören. Damit wird nicht zum Ausdruck gebracht, der entscheidende Spruchkörper habe "ungeprüft" entschieden. Die Übernahme von Sachverhaltsfeststellungen, Subsumtionsergebnissen oder rechtlichen Erwägungen aus anderen Erkenntnisquellen kann durchaus NACH eingehender Prüfung der Sachlage und Rechtslage durch den entscheidenden Spruchkörper erfolgen (Hinweis: E 19.3.1991, 85/08/0042; siehe jedoch E 10.9.1991, 91/04/0032; E 30.3.1993, 92/04/0253; E 25.5.1993, 92/04/0278).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1989140149.X01

Im RIS seit

23.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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