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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Beachte
Siehe jedoch: 91/04/0032 E 10. September 1991 RS 1; 92/04/0278 E 25. Mai 1993 RS 1; 92/04/0253 E 30. März 1993 RS 2;Rechtssatz
Die Aufhebung eines Bescheides hat zur Folge, daß er seine normativen, das heißt seine rechtsgestaltenden oder rechtsfeststellenden Wirkungen verliert. Das bedeutet aber nicht, daß auf seine Begründungselemente nicht mehr Bezug genommen werden dürfte. Ebenso wie es zulässig ist, zur Begründung eines Bescheides auf Schrifttum zu verweisen, dem von vornherein kein normativer Charakter zukommt, ist es auch zulässig, den Begründungsteil von Bescheiden heranzuziehen, die nicht mehr dem Rechtsbestand angehören. Damit wird nicht zum Ausdruck gebracht, der entscheidende Spruchkörper habe "ungeprüft" entschieden. Die Übernahme von Sachverhaltsfeststellungen, Subsumtionsergebnissen oder rechtlichen Erwägungen aus anderen Erkenntnisquellen kann durchaus NACH eingehender Prüfung der Sachlage und Rechtslage durch den entscheidenden Spruchkörper erfolgen (Hinweis: E 19.3.1991, 85/08/0042; siehe jedoch E 10.9.1991, 91/04/0032; E 30.3.1993, 92/04/0253; E 25.5.1993, 92/04/0278).
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1989140149.X01Im RIS seit
23.01.2002