RS Vwgh 1994/12/20 93/08/0129

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Veröffentlicht am 20.12.1994
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs1;

Rechtssatz

Aus der Erklärung des Arbeitslosen gegenüber dem vermittelten Arbeitgeber, nur bis April arbeiten zu können, um dann wieder beim früheren Arbeitgeber zu arbeiten, und dem fehlenden Interesse des Arbeitgebers, an einer derart kurzfristigen Tätigkeit des Arbeitslosen im Hinblick auf die für die Beschäftigung notwendige Einschulungsphase bis zur Erbringung der Normalleistung ergibt sich, daß die Arbeitsstelle von vornherein ohne irgendeine zeitliche Beschränkung angeboten worden ist, zumal bereits das Fehlen jeglicher zeitlicher Beschränkung der angebotenen Beschäftigung für eine Qualifikation als ein unbefristetes Dienstverhältnis spricht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993080129.X01

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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