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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §10 Abs1;Rechtssatz
Aus der Erklärung des Arbeitslosen gegenüber dem vermittelten Arbeitgeber, nur bis April arbeiten zu können, um dann wieder beim früheren Arbeitgeber zu arbeiten, und dem fehlenden Interesse des Arbeitgebers, an einer derart kurzfristigen Tätigkeit des Arbeitslosen im Hinblick auf die für die Beschäftigung notwendige Einschulungsphase bis zur Erbringung der Normalleistung ergibt sich, daß die Arbeitsstelle von vornherein ohne irgendeine zeitliche Beschränkung angeboten worden ist, zumal bereits das Fehlen jeglicher zeitlicher Beschränkung der angebotenen Beschäftigung für eine Qualifikation als ein unbefristetes Dienstverhältnis spricht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993080129.X01Im RIS seit
18.10.2001