RS Vwgh 1994/12/20 94/05/0132

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.1994
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
BauO Wr §128 Abs1;
BauO Wr §134a lite;
BauO Wr §61;

Rechtssatz

Es bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, eine Entlüftungsanlage einer Garage zum Gegenstand eines gesonderten Verfahrens nach § 61 Wr BauO zu machen (Hinweis E 27.11.1990, 89/05/0026). Zufolge § 128 Abs 1 Wr BauO darf die Benützungsbewilligung für die Garage erst erteilt werden, wenn die dafür vorgesehene Entlüftungsanlage gem § 61 Wr BauO bewilligt und dieser - allenfalls unter Vorschreibung von Auflagen erteilten - Bewilligung gemäß ausgeführt worden ist. Die Anrainer haben Gelegenheit, in diesem auf der Grundlage des § 61 Wr BauO durchzuführenden Verfahren ihre aus § 134a lit e erster Satz Wr BauO ableitbaren Nachbarrechte wahrzunehmen.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994050132.X05

Im RIS seit

20.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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