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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Es bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, eine Entlüftungsanlage einer Garage zum Gegenstand eines gesonderten Verfahrens nach § 61 Wr BauO zu machen (Hinweis E 27.11.1990, 89/05/0026). Zufolge § 128 Abs 1 Wr BauO darf die Benützungsbewilligung für die Garage erst erteilt werden, wenn die dafür vorgesehene Entlüftungsanlage gem § 61 Wr BauO bewilligt und dieser - allenfalls unter Vorschreibung von Auflagen erteilten - Bewilligung gemäß ausgeführt worden ist. Die Anrainer haben Gelegenheit, in diesem auf der Grundlage des § 61 Wr BauO durchzuführenden Verfahren ihre aus § 134a lit e erster Satz Wr BauO ableitbaren Nachbarrechte wahrzunehmen.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994050132.X05Im RIS seit
20.06.2001