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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §245 Abs2;Rechtssatz
Es widerspricht dem Sachlichkeitsgebot, dem Gesetzgeber zu unterstellen, er habe die Partei gleichsam zu vorsorglicher Antragstellung auf mündliche Verhandlung zwingen wollen, wenn sie den Teil der Berufung, den sie auf Grund der ihr schon mitgeteilten Entscheidungsgründe der Behörde bereits ausführen zu können glaubt, bei der Behörde einbringt, oder der Gesetzgeber habe der Partei in solchen Fällen, wenn sie die Notwendigkeit weiteren Berufungsvorbringens nach Maßgabe der Erledigung ihres Antrages um Ergänzung der Entscheidungsgründe für möglich hält, die Einbringung der Berufungsschrift in zwei Teilen überhaupt verwehren wollen. Der Wortlaut des Gesetzes zwingt nicht zu einer solchen Auslegung. Es finden sich in Fällen des § 245 Abs 2 BAO auch keine sachlichen Gründe für eine verfahrensrechtliche Schlechterstellung desjenigen, der bereits eine Teilberufungsschrift eingebracht hat, gegenüber demjenigen, der erst nach Erledigung seines Antrages die Berufung zur Gänze in einem Schriftstück überreicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994140133.X04Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
29.05.2009