RS Vwgh 1994/12/20 94/05/0353

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Veröffentlicht am 20.12.1994
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1976 §61 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Ein baupolizeilicher Auftrag ist dem Eigentümer der baulichen Anlage zu erteilen. Die Verpflichtung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes trifft den jeweiligen Eigentümer der baulichen Anlage, unabhängig davon, ob er selbst oder seine Rechtsvorgänger den konsenswidrigen Zustand hergestellt haben (Hinweis E 17.11.1975, 1259/75). Es bestehen keine Bedenken dagegen, den Beseitigungsauftrag demjenigen zu erteilen, der aufgrund zivilrechtlicher Normen die Möglichkeit hat, den Auftrag - auch gegenüber dem Mieter - durchzusetzen, somit dem Eigentümer der baulichen Anlage.

Schlagworte

Baurecht Baubefehl Polizeibefehl baupolizeilicher AuftragBaurecht Mieter Bestandnehmer Gewerbebetrieb

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994050353.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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