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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Ein baupolizeilicher Auftrag ist dem Eigentümer der baulichen Anlage zu erteilen. Die Verpflichtung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes trifft den jeweiligen Eigentümer der baulichen Anlage, unabhängig davon, ob er selbst oder seine Rechtsvorgänger den konsenswidrigen Zustand hergestellt haben (Hinweis E 17.11.1975, 1259/75). Es bestehen keine Bedenken dagegen, den Beseitigungsauftrag demjenigen zu erteilen, der aufgrund zivilrechtlicher Normen die Möglichkeit hat, den Auftrag - auch gegenüber dem Mieter - durchzusetzen, somit dem Eigentümer der baulichen Anlage.
Schlagworte
Baurecht Baubefehl Polizeibefehl baupolizeilicher AuftragBaurecht Mieter Bestandnehmer GewerbebetriebEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994050353.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009