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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AlVG 1977 §10 Abs1;Rechtssatz
Es ist nicht unsachlich, daß das AlVG einer arbeitsvertraglichen wirksamen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die gleichzeitig erfolgende Neubegründung ab einem bestimmten zukünftigen Zeitpunkt (mit der Konsequenz, daß in der Zwischenzeit nach den Bestimmungen des AlVG Arbeitslosengeld bezogen werden kann) keine zum Nachteil der Arbeitslosenversicherung bindende Wirkung des Inhaltes beilegt, daß wegen dieser Einstellungsvereinbarung die Vermittlung des Arbeitslosen eingeschränkt oder ausgeschlossen wird und dadurch die Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses zu einer Verlagerung des Unternehmerrisikos auf die Arbeitslosenversicherung führt. Verfassungsrechtlich bedenklich ist es auch deswegen nicht, daß der Arbeitslose entweder den Verlust des Arbeitslosengeldes für eine bestimmte Zeit in Kauf nehmen muß oder, wenn er dies nicht will, gezwungen ist, entweder die Einstellungsvereinbarung zur Auflösung zu bringen, oder, wenn dies nicht (mehr) möglich ist, vertragsbrüchig zu werden und dadurch allfällige Schadenersatzverpflichtungen zu gewärtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994080156.X02Im RIS seit
18.10.2001