RS Vwgh 1994/12/20 92/07/0118

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Veröffentlicht am 20.12.1994
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §59 Abs1;
FlVfGG §10;
FlVfGG §11;
FlVfLG Tir 1978 §17 Abs4;
FlVfLG Tir 1978 §17 Abs5;
FlVfLG Tir 1978 §24 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/07/0119

Rechtssatz

Daß die vorläufige Übernahme der Abfindungsgrundstücke nach § 24 Abs 2 Tir FlVfLG 1978 auch auf Teile des Zusammenlegungsgebietes beschränkt werden kann, widerspricht nicht der Auslegung, daß der Verhandlungsgegenstand der als erforderlich erkennbaren gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen entgegen dem zweiten Satz des § 59 Abs 1 AVG als rechtlich untrennbar anzusehen ist.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992070118.X08

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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