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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §87 Abs1 Z2 idF 1993/029;Rechtssatz
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung sind im § 87 Abs 2 GewO 1973 hinsichtlich der dort angeführten Entziehungstatbestände, abgestellt auf das vorwiegende Gläubiger-Interesse an der fortgesetzten Gewerbeausübung, abschließend geregelt. Bei Nichtvorliegen dieses Gläubigerinteresses besteht daher keine gesetzliche Handhabe für die Heranziehung des § 87 Abs 3 GewO 1973 (Hinweis E VS 15.6.1987, 86/04/0186, VwSlg 12490 A/1987 und E 30.3.1993, 92/04/0254).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994040032.X01Im RIS seit
20.11.2000