RS Vwgh 1994/12/20 94/04/0032

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Veröffentlicht am 20.12.1994
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §87 Abs1 Z2 idF 1993/029;
GewO 1973 §87 Abs2 idF 1993/029;
GewO 1973 §87 Abs3;

Rechtssatz

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung sind im § 87 Abs 2 GewO 1973 hinsichtlich der dort angeführten Entziehungstatbestände, abgestellt auf das vorwiegende Gläubiger-Interesse an der fortgesetzten Gewerbeausübung, abschließend geregelt. Bei Nichtvorliegen dieses Gläubigerinteresses besteht daher keine gesetzliche Handhabe für die Heranziehung des § 87 Abs 3 GewO 1973 (Hinweis E VS 15.6.1987, 86/04/0186, VwSlg 12490 A/1987 und E 30.3.1993, 92/04/0254).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994040032.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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