Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §12;Rechtssatz
Die Instrumente des § 12 EStG 1988 (Direktübertragung stiller Reserven, Übertragungsrücklage) werden bei Bilanzierenden in der Bilanz geltend gemacht. Nachträgliche Geltendmachung bildet daher eine Bilanzänderung, die der Regel des § 4 Abs 2 dritter und vierter Satz EStG 1988 unterliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994140086.X01Im RIS seit
20.11.2000