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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Verwaltungsverfahrensgesetze räumen den Parteien kein Recht darauf ein, dem Lokalaugenschein durch einen Sachverständigen beigezogen zu werden und an den Sachverständigen Fragen zu stellen, da Amtssachverständige zufolge § 55 Abs 1 AVG außer dem Fall einer mündlichen Verhandlung mit der selbständigen Vornahme eines Augenscheins betraut werden können (Hinweis E 26.11.1991, 91/05/0119).
Schlagworte
Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an BeweisaufnahmenBeweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994050162.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
29.10.2012