RS Vwgh 1994/12/20 94/04/0187

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §58 Abs2;
GewO 1973 §370 Abs2;
GewO 1973 §39;
GewO 1973 §9 Abs1;
VStG §9 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/19 92/04/0014 1

Stammrechtssatz

Der handelsrechtliche Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist nur dann für ein Verhalten der Gesellschaft zu bestrafen, wenn im Tatzeitraum kein gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt war. Es ist daher Aufgabe der belBeh, in der Begründung des angefochtenen Bescheides klare Feststellungen darüber zu treffen, ob im gegenständlichen Tatzeitraum für die GmbH ein gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt war

(Hinweis E 25.9.1990, 90/04/0008).

Schlagworte

Begründung BegründungsmangelBegründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994040187.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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