Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §245 Abs2;Rechtssatz
Das Institut des § 245 Abs 2 BAO bezweckt die endgültige Klarstellung des Inhaltes der Entscheidung und damit der Ausgangsbasis für das Rechtsmittel. Macht die Partei von dieser Möglichkeit Gebrauch, bringt sie solcherart zum Ausdruck, daß eine von ihr überreichte Rechtsmittelschrift noch unvollständig sein kann, sie sich also weiteres Vorbringen als Teil der Rechtsmittelschrift nach Maßgabe der Erledigung ihres Ergänzungsantrages vorbehält. Der Vortrag weiterer Berufungsinhalte nach Erledigung des Antrages und innerhalb der noch offenen restlichen Berufungsfrist bedeutet daher lediglich die Fertigstellung einer begonnenen Berufungsschrift, nicht jedoch ihre nachträgliche Ergänzung iSd ständigen Rechtsprechung des VwGH (Hinweis: E 14.4.1986, 84/15/0221, VwSlg 6106 F/1986). Ein Verhandlungsantrag nach § 284 Abs 1 BAO, der gleichzeitig mit einer solchen Fertigstellung der Berufungsschrift gestellt wird, ist daher mit der Berufungsschrift, also auch gemäß der Vorjudikatur dem § 284 BAO gemäß erhoben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994140133.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
29.05.2009