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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §2 Abs3 Z6;Rechtssatz
Grundsätzlich ist jedes Mietobjekt gesondert danach zu untersuchen, ob es eine Einkunftsquelle bildet oder nicht. Dieser Grundsatz gilt insbesondere auch für verschiedene Eigentumswohnungen. Sogar einzelne Wohnungen in einem Mietwohnhaus sind diesbezüglich getrennt zu beurteilen (Hinweis E 10.2.1987, 85/14/0142). Eine derartige getrennte Betrachtungsweise setzt aber regelmäßig voraus, daß die Objekte entweder an verschiedene Personen vermietet werden, oder daß auf Grund anderer Merkmale unterschiedliche und voneinander unabhängige wirtschaftlich abgrenzbare Nutzungsvereinbarungen vorliegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1989140075.X01Im RIS seit
20.11.2000