RS Vwgh 1994/12/20 94/04/0232

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.1994
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Index

26/02 Markenschutz Musterschutz

Norm

MuSchG 1990 §1 Abs1;
MuSchG 1990 §1 Abs2;
MuSchG 1990 §12 Abs2;
MuSchG 1990 §12 Abs4;
MuSchG 1990 §2 Abs1;
MuSchG 1990 §4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/09/20 94/04/0097 1 (hier: die besondere Gestaltung einer auf beliebigen Trägerobjekten anzubringenden Stickerei, also eines "Designs" unterliegt nicht dem § 1 MuSchG 1990).

Stammrechtssatz

Als gewerbliches Erzeugnis iSd § 1 Abs 1 MuSchG 1990 ist nur ein einheitlicher, selbständiger und verkehrsfähiger Gegenstand anzusehen. Dies ergibt sich auch aus den im Zusammenhang bedeutsamen Bestimmungen des § 4 und § 12 Abs 2 und Abs 4 MuSchG 1990 (Hinweis auf die diesbezüglich vergleichbare Rechtslage in der BRD). Bloßen Teilen eines gewerblichen Erzeugnisses (hier: Leuchtenteilen und Leuchtenteilkombinationen) kommt ein Musterschutz nicht zu. Hierauf gerichtete Anmeldungen entsprechen nicht den Erfordernissen des § 12 Abs 2 MuSchG 1990 iVm § 13 PatAmtsV 1990.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994040232.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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