RS Vwgh 1994/12/20 94/08/0115

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Veröffentlicht am 20.12.1994
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §502 Abs6 idF 1987/609;
ASVG §502 Abs6 idF 1989/642;
ASVG §502 Abs6 idF 1993/335;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/06/22 90/08/0112 2

Stammrechtssatz

Die belangte Behörde hat bei Anwendung des § 502 Abs 6 ASVG in der Fassung der 44ten Novelle - im Unterschied zu § 502 Abs 6 ASVG in der Fassung der 48ten Novelle - zu prüfen, ob der Anspruchswerber vor seiner Auswanderung aus Gründen, auf die er keinen Einfluß hatte, keine Beitragszeiten bzw Ersatzzeiten zurückgelegt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994080115.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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