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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §13 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/07/0119Rechtssatz
Es obliegt der Zusammenlegungsgemeinschaft, die Interessen aller Eigentümer in das Verfahren einbezogener Grundstücke an der Wahrung wirtschaftlicher Zumutbarkeit der mit einer gemeinsamen Anlage verbundenen Kosten und deren Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf den erzielbaren Erfolg (§ 17 Abs 4 Tir FlVfLG 1978) gegenüber der Behörde geltend zu machen. Eine Sonderparteistellung einzelner Grundeigentümer räumt das Gesetz nur jenen ein, deren Grundstücke für die Errichtung der konkreten gemeinsamen Anlage herangezogen werden müssen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992070118.X02Im RIS seit
11.07.2001