RS Vwgh 1994/12/20 92/07/0118

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Veröffentlicht am 20.12.1994
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §13 Abs1;
FlVfGG §37 Abs1 Z1;
FlVfGG §8 Abs2;
FlVfLG Tir 1978 §17 Abs4;
FlVfLG Tir 1978 §74 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/07/0119

Rechtssatz

Es obliegt der Zusammenlegungsgemeinschaft, die Interessen aller Eigentümer in das Verfahren einbezogener Grundstücke an der Wahrung wirtschaftlicher Zumutbarkeit der mit einer gemeinsamen Anlage verbundenen Kosten und deren Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf den erzielbaren Erfolg (§ 17 Abs 4 Tir FlVfLG 1978) gegenüber der Behörde geltend zu machen. Eine Sonderparteistellung einzelner Grundeigentümer räumt das Gesetz nur jenen ein, deren Grundstücke für die Errichtung der konkreten gemeinsamen Anlage herangezogen werden müssen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992070118.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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