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L3 FinanzrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz B-VG Art18 Abs2 GetränkesteuerV der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Bischofshofen vom 15. Dezember 1977 idF des Gemeindevertretungsbeschlusses vom 21. Juni 1988 §3 Abs3a GetränkesteuerV der Gemeindevertretung der Marktgemeinde St. Johann im Pongau vom 16. Dezember 1977 idF des Gemeindevertretungsbeschlusses vom 27. Juli 1988 §3a GetränkesteuerV der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Saalfelden. Beschluß der Gemeindevertretung vom 6. März 1978 idF des Beschlusses vom 27. Juni 1988 §3 Abs3b GetränkesteuerV der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Hallein vom 10. November 1982 idF vom 6. Oktober 1988 §3 Abs3a GetränkesteuerV der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Radstadt vom 24. April 1981 idF des Gemeindevertretungsbeschlusses vom 30. Juni 1988 §3 Abs3a GetränkesteuerV der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Zell am See idF der Verordnung vom 28. Juli 1988, Z4240/1988 §3a Abs2 GetränkesteuerV der Landeshauptstadt Salzburg. Beschluß des Gemeinderates vom 15. Dezember 1978, Amtsblatt der Landeshauptstadt Salzburg Nr 25/1978 idF des Gemeinderatsbeschlusses vom 13. Juli 1988, Amtsblatt Nr 14/1988 §3 Abs4 G vom 03.02.88, mit dem der Geltungsbeginn des §2 Abs4 des Sbg GetränkesteuerG 1967 bestimmt wird, LGBl Nr 37/1988 Sbg GetränkesteuerG 1967 §2 Abs4Leitsatz
Keine Gleichheitswidrigkeit der rückwirkenden Anordnung der Einbeziehung des Wertes der Verpackung in die Bemessungsgrundlage für die Getränkesteuer; keine Vertrauensverletzung durch die Rückwirkung aufgrund der bereits zuvor gehandhabten VerwaltungspraxisRechtssatz
Das G vom 03.02.88, mit dem der Geltungsbeginn des §2 Abs4 des Sbg GetränkesteuerG 1967 bestimmt wird, LGBl Nr 37/1988, wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.
Rückwirkende gesetzliche Vorschriften können mit dem Gleichheitsgrundsatz in Konflikt geraten, weil und insoweit sie die im Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage handelnden Normunterworfenen nachträglich belasten (siehe E v 14.03.90, G283/89 ua.).
Ob ein rückwirkendes Gesetz vertrauensverletzend wirkt, hängt von einer Mehrzahl von Umständen ab, insbesondere von der Klarheit der gesetzlichen Regelung, die durch die rückwirkende Bestimmung geändert wird; weiters davon, welche Verwaltungspraxis - einheitlich - von den Behörden vor der rückwirkenden Regelung gehandhabt wurde (vgl. VfGH 14.12.89, B1560,1561/88, S 10).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 18. Dezember 1987, Z87/17/0311, zu Recht erkannt, daß der Landesgesetzgeber vor der GetränkesteuerG-Nov, LGBl. für das Land Salzburg Nr. 30/1987, seine Ermächtigung zur Erhebung von Getränkesteuer nicht auf Verpackungskostenanteile ausgedehnt hatte. Wie die Salzburger Landesregierung jedoch darlegt, hat die Verwaltungspraxis §2 Abs4 Sbg GetränkesteuerG immer dahin verstanden, daß der Wert der Verpackungen aus der Bemessungsgrundlage für die Getränkesteuer nicht herauszurechnen sei, weil bei Anwendung einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise die Einbeziehung der Verpackung zwingend scheine und weil der Käufer die als einheitliches Produkt in den Handel gelangende Ware andernfalls nicht erhalte.
Die gehandhabte Praxis kann nicht als unvertretbar erachtet werden. Die Salzburger Landesregierung weist auch zu Recht auf den Umstand hin, daß der Landesgesetzgeber, nachdem der Verwaltungsgerichtshof zu vergleichbaren Getränkesteuerregelungen in anderen Bundesländern ausgesagt hatte, daß Verpackungsanteile der Getränkesteuer nicht unterlägen, unverzüglich eine Neuregelung erlassen hat, durch die die Steuerpflicht für mitverkaufte Verpackungsanteile klargestellt wurde. Die in Prüfung gezogene rückwirkende Bestimmung wurde am 3. Februar 1988 ohne unnötigen Verzug vom Salzburger Landtag beschlossen.
Auch das weitere, im Einleitungsbeschluß aufgeworfene Bedenken, daß das G vom 03.02.88, LGBl Nr 37/1988, deshalb gleichheitswidrig sei, weil es auch eine rückwirkende Einbeziehung von Sachverhalten vorsieht, für die rechtskräftige Steuerbescheide gemäß §2 Abs4 des Sbg GetränkesteuerG 1967 idF vor der Novelle 1987 bereits ergangen waren, hat sich nicht bewahrheitet (siehe auch das Erkenntnis vom 14.03.90, G283/89 ua.).
Keine Aufhebung von Teilen verschiedener Sbg GetränkesteuerVen nach Nicht-Aufhebung des G vom 03.02.88, mit dem der Geltungsbeginn des §2 Abs4 Sbg GetränkesteuerG 1967 bestimmt wird, LGBl Nr 37/1988, mit dem vorliegenden Erkenntnis.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Getränkesteuer Salzburg, RückwirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:G13.1990Dokumentnummer
JFR_10098998_90G00013_01