RS Vwgh 1994/12/20 92/04/0276

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Veröffentlicht am 20.12.1994
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §366 Abs1 Z3 idF 1988/399;
GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §74 Abs2 Z5 idF 1988/399;

Rechtssatz

Bei der Frage der Genehmigungspflicht einer gewerblichen Betriebsanlage ist nicht lediglich auf deren abstrakte, sondern auf die KONKRETE Eignung, die im § 74 Abs 2 GewO 1973 näher umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen, abzustellen (Hinweis E 25.2.1993, 91/04/0248). Es ist daher nicht nur auf das Emissionsverhalten der Anlage, sondern auch auf die konkrete Umwelt, in der sie sich befindet, abzustellen. Eine Genehmigungspflicht nach § 74 Abs 2 Z 5 GewO 1973 und - im Falle des Betreibens der Anlage ohne gewerbebehördliche Genehmigung - ein Straftatbestand iSd § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1973 ist daher nicht gegeben, wenn aufgrund der konkreten Beschaffenheit sowohl der Anlage wie ihrer Umwelt eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer überhaupt nicht möglich ist (hier: wegen Dichtheit des Bodens; Hinweis E 23.11.1993, 93/04/0131).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992040276.X07

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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