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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §13 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/07/0119Rechtssatz
Aus dem Wortlaut des § 74 Abs 3 zweiter Satz Tir FlVfLG 1978 leuchtet die gesetzgeberische Absicht hervor, die Vertretung der gemeinsamen Interessen der Eigentümer aller in das Zusammenlegungsverfahren einbezogenen Grundstücke der Zusammenlegungsgemeinschaft anzuvertrauen, die schon nach der Bestimmung des § 7 Abs 2 Tir FlVfLG 1978 auch dazu berufen ist, die gemeinschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder wahrzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992070118.X01Im RIS seit
11.07.2001